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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Bauantrag

Jedes Vorhaben ist über den Kreis einzureichen, in dem das Baugrundstück liegt. Der Kreis beteiligt danach die Gemeinden. Nach dem Gesetz haben die Gemeinden allerdings bis zu zwei Monaten Zeit, das erforderliche Einvernehmen zu Ihrem Antrag schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde beim Kreis zu erklären.

Die beim Kreis eingereichten Bauanträge werden nach Eingang zunächst in einer Vorprüfstelle auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Nur ein vollständiger Bauantrag kann schnell bearbeitet werden. Was zu einem vollständigen Bauantrag gehört, ist in der Landesbauordnung und der Bauvorlagenverordnung gesetzlich geregelt und weiter unten abgedruckt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung erst einleiten, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies ist kein übertriebener Bürokratismus. Erst die gesamten Antragsunterlagen ergeben ein abgerundetes Bild über den Bauantrag.

Fehlen Unterlagen, muss hin- und hergeschrieben werden, und es vergeht wertvolle Zeit.

Achten Sie bitte besonders darauf, dass Sie die Baupläne, die Baubeschreibung und den Bauantrag unterschreiben müssen.

Mit Einführung der Landesbauordnung (LBO) 2000 sind gemäß § 74 Abs. 1 LBO bestimmte Wohngebäude und Nebenanlagen von einer Baugenehmigung freigestellt und bedürfen nur einer Anzeige durch einen zugelassenen sogenannten "Planvorlageberechtigten". Das sind Architekten und Ingenieure, die in einer entsprechenden Liste bei der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein geführt werden und eine Zulassungsnummer erhalten haben.

Der Eingang Ihres Bauantrages wird Ihnen mit dem Aktenzeichen, unter dem Ihr Gesuch geführt wird, mitgeteilt. Gleichzeitig wird Ihnen die oder der zuständige Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter genannt. Sie ersparen sich und uns viel Zeit, wenn Sie bei allen Anfragen dieses Aktenzeichen angeben. Erst wenn alle erforderlichen Unterlagen für einen Bauantrag vorliegen, beginnt das Prüfverfahren.

Das Kreisgebiet ist in zwei Bauaufsichtsbezirke (NORD und SÜD) aufgeteilt, für die jeweils eine Bauaufsichtsgruppe mit mehreren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern zuständig ist, die verantwortlich die Bauanträge bearbeitet.

Das Amt für Bauordnung des Kreises Ostholstein wird Ihre vollständigen Anträge zügig behandeln. Neben den verwaltungsmäßigen und technischen Prüfungen muss das Amt für Bauordnung in der Regel auch noch verschiedene Fachbehörden (z.B. Straßenbauamt, Gewerbeaufsichtsamt, Prüfstatik, untere Denkmalschutzbehörde, Wasserbehörde u.a.m.) beteiligen. Erst nach Vorliegen aller Stellungnahmen durch die zu beteiligenden Fachbehörden kann eine endgültige Bearbeitung und Entscheidung über den Bauantrag erfolgen.

Unterlagen:

Der Bauantrag für ein Grundstück in der Stadt Fehmarn ist mit folgenden Unterlagen dreifach beim Kreis Ostholstein in Eutin einzureichen:

  • Übersichtspan im Maßstab 1:2000 oder im Maßstab auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte (§ 2 Abs. 1 BauVorlVO)
  • Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte (§ 2 Abs. 2, 3 BauVorlVO)
  • Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung gesichert ist (nur im Baufreistellungsverfahren nach § 74 LBO)
  • Nachweis der notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräde
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 BauVorlVO; §§ 16, 18 bis 21 BauVorlVO)
  • Bauzeichnungen (§ 3 BauVorlVO) im Maßstab 1:100
  • Verwirklichung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Bennenung der einzelnen Maßnahmen (nur im Baufreisteillungsverfahren nach § 74 LBO)
  • Baubeschreibung / Betriebsbeschreibung (§ 5 BauVorlVO)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7 BauVorlVO)
  • Berechnung des umbauten Raumes nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 BauVorlVO)
  • Berechnung der Wohn- und Nutzfläche nach DIN 277 Teil 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 BauVorlVO)
  • Bautechnische Nachweise (siehe § 75 Abs. 5 LBO)
  • Nachweis im Fall öffentlicher Förderung
  • Statistischer Erhebungsbogen

 

Auf jeden Fall sind die Stadt Fehmarn und das Amt für Bauordnung des Kreises Ostholstein bemüht, Ihnen so rasch wie möglich zur Baugenehmigung zu verhelfen. Als Bauherr können Sie wesentlich zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens beitragen, wenn:

  • Ihr Bauantrag mit ordnungsgemäßen Bauvorlagen vollständig und in mindestens dreifacher Ausfertigung eingereicht wird.
  • Katasterpläne und amtliche Lagepläne von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder von den Katasterämtern verwendet werden.
  • nach Möglichkeit eine Bauplanung vorgelegt wird, die keine Ausnahmen und Befreiungen notwendig macht.
  • die Festsetzung eines Bebauungsplanes eingehalten und damit langfristige Verzögerungen, die Änderungen und Abweichungen zwangsläufig mit sich bringen, entfallen.

Reichen Sie Ihren Bauantrag möglichst im Herbst oder Winter ein, somit bleibt genügend Zeit, die erforderlichen Vorarbeiten für einen reibungslosen Baubeginn im Frühjahr, nach der Schlechtwetterperiode im Winter, durchzuführen. Auch die Baugenehmigung dürfte in so einem Fall bis zum Beginn der Bauarbeiten vorliegen, denn die Bauämter sind, infolge der witterungsbedingten Unterbrechungen am Bau, nicht so überlastet, und Ihr Bauantrag kann noch zügiger bearbeitet werden.

Eine Baugenehmigung ist drei Jahre gültig und kann innerhalb dieser Zeit um je 1 Jahr verlängert werden.

Zum Bauantragsformular bitte hier klicken:
http://kreis-oh.de/media/custom/68_238_1.PDF?1309854675

Bauaktenauskünfte

Bauaktenauskünfte erhalten Sie bei Christina Rickert.
Telefon:  (04371)506-238
Fax:  (04371)506-211
E-Mail:  c.rickert@stadtfehmarn.de
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Burg auf Fehmarn
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