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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Wohngeldrecht ab 2016

Sehr geehrte Wohngeldempfänger,

zum 01.01.2016 wird das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) in Kraft treten. Das WoGRefG enthält eine Vielzahl von wohngeldrechtlichen Änderungen, die in den meisten Fällen zu einem höheren Wohngeldanspruch führen kann. Um Ihnen als Wohngeldempfänger/in -aber auch den Wohngeldbehörden- unnötigen Aufwand zu ersparen, sieht das Gesetz für die laufenden Fälle, in denen Wohngeld im Jahr 2015 bewilligt wurde und deren Bewilligungszeitraum in das Jahr 2016 hinein reicht, eine von Amts wegen automatisierte Neuberechnung Ihres Wohngeldanspruchs ab 01.01.2016 vor.

Was bedeutet das nun konkret für Sie?

Sie brauchen hinsichtlich des WoGRefG keinen neuen Wohngeldantrag stellen, da Ihr Anspruch von Amts wegen in einem automatisierten Verfahren überprüft werden wird. Bei dieser Prüfung wird das Wohngeld auf Grundlage Ihrer im bisherigen Bescheid berücksichtigten wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie der ab 2016 geltenden Tabellenwerte und Mietenstufen für den restlichen Bewilligungszeitraum neu berechnet.

Sie werden - bedingt durch das WoGRefG - unaufgefordert und von Amts wegen einen Neufestsetzungsbescheid über den Bewilligungszeitraum ab 01.01.2016 bis zum Ablauf Ihres bereits entschiedenen Bewilligungszeitraumes erhalten. Aus diesem geht dann auch konkret hervor, wann Sie mit dem höheren Wohngeld tatsächlich rechnen können.
Aus rechtlichen Gründen darf der Bescheid nicht vor dem 01.01.2016 ergehen.

Insgesamt wird es durch die Wohngeldreform zu einem erhöhten Arbeitsanfall kommen, der vorübergehend zu einer längeren Bearbeitungsdauer -als Sie es gewohnt sind- führen kann. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.

Um einen möglichst zügigen Ablauf der Gesetzesumsetzung zu erreichen, bitten wir Sie, von Fragen zum weiteren Verfahren abzusehen, es sei denn, es betrifft aktuelle Veränderungen in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Das heißt für Sie, dass Sie nach wie vor verpflichtet sind, die Wohngeldbehörde unverzüglich zu unterrichten, soweit sich Ihr Einkommen ändert/geändert hat, Ihr Mietverhältnis beendet wird, Sie Transferleistungen beantragt haben oder sonst ein mitzuteilender Umstand eingetreten ist.


Mit freundlichem Gruß
Ihre Wohngeldstelle

02.11.2015 

Kontakt

Frau Barbara Steffen
Wohngeldstelle
Fachbereich Ordnung und Soziales
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371)506-649
Fax:  (04371)506-650
b.steffen@stadtfehmarn.de
Zimmer:  2
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