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Fremdenverkehrsabgabe
 
Die Stadt Fehmarn erhebt aufgrund der Anerkennung der ehemaligen Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn als Erholungsorte und der Anerkennung der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn als See-Heilbad eine Fremdenverkehrsabgabe für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur anteiligen Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, die Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen.

Abgabepflichtig im Sinne der Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie ganz oder teilweise rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der Stadt Fehmarn selbstständig fremdenverkehrsbezogene entgeltliche Leistungen anbieten.

Der Abgabepflicht unterliegt das Angebot selbstständiger fremdenverkehrsbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine fremdenverkehrsbezogene, wenn sie gegenüber jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist.
Als unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt gelten die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Stadtgebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Fremde) und die Personen, die selbstständig entgeltliche Leistungen gegenüber Fremden erbringen.

Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Fremdenverkehrswerbung erwächst.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Fremdenverkehrsabgabesatzung (Lesefassung) »
(PDF: 42 kB)

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Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Sachbearbeiterin. 
 
Ihre Ansprechpartnerin in der Verwaltung:
 
Telefon:  (04371) 506-659
Fax:  (04371) 506-647
E-Mail:  m.langbehn@stadtfehmarn.de
Zimmer:  22
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