Fischereischeine Grundsatz: Fischereirecht ist in Deutschland Ländersache. Wer den Fischfang in Schleswig-Holstein ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen „Lebensfischereischein“, das „Nachweisblatt Fischereiabgabe Schleswig-Holstein" oder den „Urlauberfischereischein“ (befristete Ausnahmegenehmigung) mit sich führen und ggf. vorzeigen (§ 26 Landesfischereigesetz vom 10.02.1996) Lebensfischereischein (LFischG-DVO in Verbindung mit §27 LFischG) Aus der folgenden Aufstellung entnehmen Sie bitte, was Sie mitbringen müssen: Lebensfischereischein Fischereimarken Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung (bitte beim nächstgelegenen Angelverein nach Terminen erkundigen!) ab dem 16. Lebensjahr: 1 Passbild Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis Gebühr: 10 € Gebühr: 10 € Die Kosten für eine Fischereimarke betragen 10,00 Euro.
Nachweisblatt Fischereiabgabe »
Aus der folgenden Aufstellung entnehmen Sie bitte, was Sie mitbringen müssen: Urlauberfischereischein Fischereimarken Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis Gebühr: 10 € Gebühr: 10 € Es besteht die Möglichkeit den Urlauberfischereischein vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen. Hierfür übersenden Sie möglichst 14 Tage vor Anreise folgende Unterlagen oder laden Sie sich den Antrag herunter.
Antrag Urlauberfischereischein »
Merkblatt Urlauberfischereischein »
Fischereischeine
Die Erteilung eines schleswig-holsteinischen Fischereischeines ist an den ersten Wohnsitz in Schleswig-Holstein gebunden. Die Person muss mindestens 12 Jahre alt sein und eine Fischereischeinprüfung abgelegt haben. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat. Der Fischereischein wird unbefristet ausgestellt und ist gültig, wenn die Fischereiabgabe für das Jahr gezahlt ist. Dies wird durch eine Marke auf dem Fischereischein nachgewiesen. Personen, die zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet haben, legen bitte den Fischereischein nebst Lichtbild zum Einsetzen vor.
Nachweisblatt Fischereiabgabe Schleswig-Holstein bei Inanspruchname der Ausnahe von der Fischereischeinpflicht (§ 5 Abs. 5) und
für Fischereischeininhaber anderer Bundesländer (§ 9 Abs. 4 LFischG-DVO)
Diese Regelung findet Anwendung, wenn Fischfang mit der Handangel in den Küstengewässern des Landes von einem gewerblich unterhaltenen Angelkutter aus ausgeübt wird und kein Fischereischein vorliegt.
Hier muss der gewerbliche Anbieter die Aufsichtsführung durch einen Fischereischeininhaber gewährleisten.
Auch Bürger aus anderen Bundesländern, die im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeines sind, müssen ab 01.07.2012 die Fischereiabgabe für Schleswig-Holstein entrichten. Der Fischereischeininhaber ist dafür verantwortlich, dass eine entwertete allein ausgegebene Marke im Ergänzungsschein eingeklebt wird.
Es besteht auch die Möglichkeit die Marken in einigen Angelgeschäften auf Fehmarn (Baltic Kölln, Fischereihafen Burgstaaken oder Fehmarn Tackle, Burg, Mühlenstraße 8) zu erwerben.
Es besteht die Möglichkeit den Ergänzungsschein vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen. Hierfür übersenden Sie möglichst 14 Tage vor Anreise folgende Unterlagen:
Kontodaten (Sparkasse Holstein, BLZ 213 522 40, Konto 91 521 542)
(PDF: 12 kB)
Sofort nach Erhalt und Geldeingang wird Ihnen der Schein zugesandt.
Befristete Ausnahmegenehmigung zum Angeln „Urlauberfischereischein“ (§ 5 Abs. 1 LFischG-DVO)
Jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr, also alle Bürger aus Schleswig-Holstein, aus anderen Bundesländern und auch alle Angehörige anderer Staaten, können einen Urlauberfischereischein erhalten. Diese Genehmigung ist 28 aufeinanderfolgende Tage gültig und kann einmal im laufenden Kalenderjahr für 28 Tage verlängert werden. Auf dem Schein ist durch Unterschrift zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen, noch keinen Urlauberfischereischein bei einer anderen Behörde erhalten hat und sich mit dem Merkblatt für den Urlauberfischereischein (ausgehändigt oder elektronisch übermittelt) intensiv auseinander gesetzt hat.
Kontodaten (Sparkasse Holstein, BLZ 213 522 40, Konto 91 521 542, IBAN: DE46 2135 2240 0091 5215 42, SWIFT-BIC: NOLADE21HOL)
(PDF: 181 kB)
(PDF: 1.2 MB)
Sofort nach Erhalt und Geldeingang wird Ihnen der Schein zugesandt.
Fax:
(04371)506-650
E-Mail:
m.linnemann@stadtfehmarn.de
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