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Abwasser
 

Aufgrund der Gemeindefusion der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn mit den ehemaligen drei amtsangehörigen Landgemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn zur Stadt Fehmarn ist diese Kraft Gesetz Rechtsnachfolger der oben genannten ehemaligen Kommunen.

Im Rahmen der Fusion werden derzeit alle Satzungen der ehemaligen vier Kommunen durch neue Satzungen der Stadt Fehmarn ersetzt. Bis zum Erscheinen der neuen Satzungen bleibt die volle Gültigkeit der Satzungen der ehemaligen vier Kommunen erhalten.

Da jedoch nicht alle Satzung zum gleichen Zeitpunkt neu berechnet, vereinheitlicht, beschlossen und verkündet werden können, wird es innerhalb der Übergangszeiten unterschiedlich lange dauern, bis alle Satzungen neu erlassen wurden.

Für den Bereich der Abwasserentsorgung wird derzeit an einer einheitlichen Satzung gearbeitet.

Ehemaliges Stadtgebiet:

Die Stadt Fehmarn (ehemals Stadt Burg auf Fehmarn) betreibt nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers eine selbständige Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie eine selbständige Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung.

Die Abwasserbeseitigung umfasst die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers und die Arbeiten des Kanalreinigungsfahrzeuges.

Die Stadt schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage). Die Stadt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

Nach der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Fehmarn (ehemals Stadt Burg auf Fehmarn) (Beitrags- und Gebührensatzung) erhebt die Stadt Fehmarn (ehemals Stadt Burg auf Fehmarn), soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.

Des weiteren werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.

Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt.

Die Gebühr beträgt für Abwasser EUR 1,90 je cbm ohne Grundgebühr und Mehrwertsteuer.

Die Abrechnung und Einziehung (Inkasso) der Abwassergebühren erfolgt seit dem 01.01.1996 aufgrund eines mit dem Wasserbeschaffungsverbandes Fehmarn, Burg auf Fehmarn, Bahnhofstraße 5, 23769 Fehmarn, Telefon (04371)2039, geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages im Auftrage der Stadt Burg auf Fehmarn (jetzt Stadt Fehmarn).

Ehemalige Landgemeinden 

Mit den Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Fehmarn vom 09.10.2000 und der Gemeindevertretung der Gemeinde Westfehmarn vom 13.12.2000 wurde für die Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn entschieden, die Abrechnung und Einziehung der Gebühren für die Entsorgung des Schmutzwassers - bei Entsorgung des Schmutzwasser über gemeindliche Abwasserablagen - an den Wasserbeschaffungsverband Fehmarn zu übergeben.

Es wird daher darauf hingewiesen, dass somit neben der Frischwasserabrechnung (siehe Informationen zur Frischwasserversorgung) nun auch die Abrechnung der Schmutzwassergebühren vom Wasserbeschaffungsverband Fehmarn, Burg auf Fehmarn, Bahnhofstraße 5, 23769 Fehmarn, Telefon (04371) 2039, durchgeführt werden.

Die Schmutzwassergebühren richten sich nach dem Frischwasserverbrauch in m³, die mittels Ablesung des Frischwasserzählers ermittelt wird. Differenzen zwischen dem Frischwasserverbrauch und der eingeleiteten Abwassermenge (z.B. bei Wasserrohrbruch, oder bei Verbrauch von Frischwasser für landwirtschaftliche Betriebe) sind dem Wasserbeschaffungsverband unverzüglich zu melden.

Für die Einwohner Wulfens gilt, dass diese für den Wasserbeschaffungsverband Fehmarn Fremdkunden sind, da die Frischwasserabrechnung von einer anderen Stelle vorgenommen wird. Um hierbei Differenzen zwischen dem Frischwasser-verbrauch und der Abwasserentsorgung zu vermeiden, sollte dem Wasserbeschaffungsverband Fehmarn bei Jahresbeginn der Frischwasserverbrauch des Vorjahres gemeldet werden.

Achtung!
Sollte die Entsorgung Ihres Schmutzwassers bisher vom Zweckverband Ostholstein, Wagrienring 3-13, 23730 Sierksdorf, Telefon (04561) 399-0 vorgenommen und abgerechnet worden sein, gelten die oben genannten Angaben für Sie nicht!

Die Niederschlagswassergebühren werden direkt durch die Stadt Fehmarn veranlagt.

Die sogenannte Grabengebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers über die Gräben auf Fehmarn ergibt sich nicht aus dem Abwassersatzungsrecht der Stadt Fehmarn. Diese wird gesondert durch den Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien - Fehmarn, Heiligenhafener Chaussee 35 a, 23758 Oldenburg in Holstein, Telefon (04361) 6271-0 erhoben bzw. verwaltet.

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