Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrpflicht
30.11.2018
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrpflicht
Aufgrund § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013) weist die Stadt Fehmarn darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2019 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), widersprechen können. Gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Fehmarn, Bürgerbüro, Burg auf Fehmarn, Bahnhofstraße 5, 23769 Fehmarn, einzulegen.
Zuständig für Fragen rund um das Wehrrecht ist das
Karrierecenter III der Bundeswehr Düsseldorf Dezernat 7 – Wehrersatzwesen Ludwig-Beck-Straße 23 40470 Düsseldorf Tel. 0211/6190