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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Handwerkerausweise

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs.1 Nr. 3 und 4a

Die Ausnahmegenehmigung kann von Personen, die nachweislich als Handwerker eingetragen sind oder einer ähnlich definierten Erwerbsgruppe (siehe Merkblatt) angehören, sperrige Materialien transportieren und deswegen zwingend ihr Fahrzeug am Einsatzort benötigen, für die Dauer eines Jahres beantragt werden.

Berechtigungsumfang

Unentgeltlich und ohne Beachtung der Höchstparkdauer

-       auf öffentlichen, bewirtschafteten Parkflächen

-       auf öffentlichen Flächen mit Parkscheibenpflicht

Bei zumutbarer Belastung für den fließenden Verkehr

  • im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286)
  • im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (VZ 290.1)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325)

Beantragung

Die Beantragung kann per Mail oder vor Ort erledigt werden.

Hierfür werden benötigt:

  • Komplette Firmendaten mit Ansprechpartner
  • Handwerkskarte oder
  • Handelsregisterauszug oder
  • Bescheinigung der IHK über Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder
  • Gewerbeschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
  • Bildnachweis, wenn es kein Transportfahrzeug ist
  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Privatwagen dienstlich genutzt werden (Nr. 2)

Gebühren:

  • Bearbeitungsgebühr      15,00 €            
  • 1. Fahrzeug                  40,00 €                        
  • weitere Fahrzeuge   je   20,00 €
  • Anhänger                 je   10,20 €          

Kontakt

Frau Marion Linnemann
Fachbereich Ordnung und Soziales
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371)506-640
Fax:  (04371)506-650
m.linnemann@stadtfehmarn.de
Kontaktformular
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