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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

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Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme

Leistungsbeschreibung

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.

Sie als Arbeitgeber können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich beantragen, wenn

  • Sie andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen oder
     
  • die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
     

Bei der Beurteilung muss die Behörde die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigen.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag,
  • Nachweis der Notwendigkeit der Abweichung und
  • Nachweis der Vereinbarkeit der Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten.
  • Auf Verlangen der Behörde: Nachweis der Wirksamkeit der regelabweichenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).

Zuständig

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Auf Karte anzeigen

Telefon: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail
Internet

Öffnungzeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
 

Bemerkungen: Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Auf Karte anzeigen

Telefon: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail
Internet

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