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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

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Auflassung

Leistungsbeschreibung

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.

Rechtsgrundlage

§ 925 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Zuständig

Amtsgericht Oldenburg
Göhler Straße 90
23758 Oldenburg in Holstein
Auf Karte anzeigen

Telefon: +49 4361 624-0
Fax: +49 4361 80576
E-Mail
Internet

Amtsgericht Oldenburg

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Fax: +49 4361 80576
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