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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

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Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

Leistungsbeschreibung

Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • §§ 12, 13, 41, 42, 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

Zuständig

Stadt Fehmarn - Der Bürgermeister
Am Markt 1
23769 Fehmarn
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Telefon: 04371 506-0
Fax: 04371 506-147
E-Mail

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