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Meisterprüfung: Befreiung von Prüfungsteilen

Leistungsbeschreibung

Bei einer Meisterprüfung im Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe sind Sie von der Ablegung einzelner Prüfungsteile der Meisterprüfung befreit, wenn Sie eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben.

Sie sind von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn Sie die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden haben.

Haben Sie andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt, werden Sie auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind ausländische Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4 HwO. Über Befreiungen auf Grund anderer ausländischer Bildungsabschlüsse entscheidet der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag.

Die Anerkennung jedes einzelnen Prüfungsteils wird Ihnen mit einer Niederschrift durch den Prüfungsausschuss bestätigt.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Entsprechende Prüfungszeugnisse für die Befreiung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung kann zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 46 Abs. 1 - 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • § 12 Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO).

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich bei der HWK eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Meisterprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Schleswig-Holstein.

Zuständig

Handwerkskammer Lübeck
Breite Str. 10/12
23552 Lübeck
Auf Karte anzeigen

Telefon: +49 451 1506-0
Fax: +49 451 1506-180
E-Mail
Internet
: info@hwk-luebeck.de-mail.de

Öffnungzeiten:
Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr Zentrale
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Bemerkungen: Formulare und Downloads finden Sie unter: Formulare und Downloads

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Auf Karte anzeigen

Telefon: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail
Internet
: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

Öffnungzeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Bemerkungen: Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

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