Denkmalschutz
Das Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) schreibt vor, dass Kulturdenkmale, deren Erhaltung wegen ihrer besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder kulturlandschaftsprägenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, in das Denkmalbuch eingetragen und damit unter Schutz gestellt werden sollen.
In der Praxis ändert sich durch die Eintragung in das Denkmalbuch unmittelbar nichts. Die Verpflichtung, die sich aus dem Denkmalschutz ergibt, das Kulturdenkmal zu erhalten (§ 12 Denkmalschutzgesetz), deckt sich normalerweise mit dem Interesse des Eigentümers jeder Art von Immobilien. Denkmalschutz bedeutet darüber hinaus in keinem Fall das Verbot, am Kulturdenkmal verschiedene Änderungen vornehmen zu können.
Aber diese Veränderungen - und dazu zählen auch ein geplanter Abbruch oder größere Veränderungen in der Umgebung eines Kulturdenkmals - sind genehmigungspflichtig. Ansprechpartner und Genehmigungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Kreis- oder Stadtverwaltungen. (Quelle: Land SH)