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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

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Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Feststellung durch die zuständige Behörde.

Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.

Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Nach § 7 Abs. 2 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

Welche Gebühren fallen an?

Es fällt eine Verwaltungsgebühr gemäß dem allgemeinen Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Feststellung ist durch die zuständige Stelle öffentlich bekannt zu geben und erst vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

Zuständig

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Auf Karte anzeigen

Telefon: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail
Internet
: poststelle@melund.landsh.de-mail.de

Öffnungzeiten:
Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Telefon: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail
Internet
: poststelle@melund.landsh.de-mail.de

Öffnungzeiten:
Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
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Telefon: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail
Internet
: poststelle@melund.landsh.de-mail.de

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Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

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