Städtebauförderprogramm
Die Stadt Fehmarn ist im Dezember 2014 mit der Gesamtmaßnahme „Arne-Jacobsen-Siedlung, Burgtiefe“ in das Bund-Länder-Förderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ aufgenommen worden.
Das Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ wird in Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2009 umgesetzt und verbindet zwei Anliegen der modernen Stadtentwicklung: Einerseits sollen baukulturell wertvolle Bereiche in ihrer authentischen Form und strukturellen Gesamtheit für die Nachwelt erhalten bleiben, gleichzeitig sollen sie als städtischer Lebensraum entsprechend der zeitgemäßen Ansprüche und Bedürfnisse der Menschen entwickelt werden.
Um als Gemeinde nach Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm Förderungsmittel (Zuwendungen) zu erhalten, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden. Die Regelungen dazu sind im Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) normiert. Ergänzend kommen die Inhalte der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Schleswig Holstein (StBauFR SH 2015) hinzu.
Voraussetzungen für den Einsatz von Förderungsmitteln sind:
a) die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) und Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) zur Identifizierung erforderlicher Maßnahmen zur Behebung der städtebaulichen Missstände innerhalb des Fördergebiets und
b) die Ausweisung des Gebiets im Rahmen einer Erhaltungssatzung oder die Festlegung als Sanierungsgebiet im Rahmen einer Sanierungssatzung.
Im Herbst 2015 erfolgte unabhängig von den vorbereitenden Untersuchungen seitens des Landesamts für Denkmalpflege (Obere Denkmalschutzbehörde) die Unterschutzstellung der „Sachgesamtheit Burgtiefe“. Damit sind folgende Bereiche denkmalgeschützt:
- Burgruine Glambeck,
- Haus des Gastes,
- Meerwasserwellenbad,
- IFA-Ferienanlage,
- Arne-Jacobsen-Feriensiedlung.
Die vorbereitenden Untersuchungen sind im Herbst 2017 beendet und von der Stadtvertretung der Stadt Fehmarn beschlossen worden. Gleichzeitig wurde das Sanierungsgebiet „Burgtiefe, Fehmarn“ gemäß § 142 BauGB per Satzung festgesetzt. Beide Beschlüsse sind vom zuständigen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein anerkannt worden. Somit ist seitens der genehmigenden Behörde die wesentliche Grundlage für Entscheidungen über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln gegeben.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist in Burgtiefe seit dem 10.10.2017 das Sanierungsrecht anzuwenden. Für die Durchführung und Abwicklung der gemäß den vorbereitenden Untersuchungen beabsichtigten Maßnahmen im Sanierungsgebiet wird die Stadt Fehmarn einen Sanierungsträger einsetzen. Die europaweite Ausschreibung befindet sich in der Vorbereitung.