Sanierungsgebiet "Burgtiefe, Fehmarn"
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Die Stadtvertretung der Stadt Fehmarn hat in ihrer Sitzung am 28.09.2017 die Festsetzung des Sanierungsgebiets „Burgtiefe, Fehmarn“ im umfassenden Verfahren gemäß § 142 BauGB beschlossen.
Das Sanierungsrecht ist im Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) normiert, zu finden unter den §§ 136 bis 164 und §§ 180 f. BauGB.
Die Ausweisung eines Sanierungsgebiets wird von der Gemeinde per Satzung beschlossen. Ziel ist die Behebung der zuvor identifizierten städtebaulichen Missstände innerhalb eines bestimmten Stadtgebiets. Die Anwendung des Sanierungsrechts wird zeitlich begrenzt.
Nach dem Sanierungsrecht gehören zu den Aufgaben der Gemeinde:
- die Vorbereitung der Sanierung (§§ 140, 141 BauGB),
- die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB),
- die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen und
- die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen.
Den Eigentümern der im Sanierungsgebiet befindlichen Immobilien bleibt die Durchführung von Baumaßnahmen gemäß § 148 Abs. 1 BauGB überlassen. Hierzu zählen u.a.:
- die Modernisierung und Instandsetzung,
- die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
Infolge der Rechtskraft der Sanierungssatzung ist auf dem Grundbuchblatt der betroffenen Grundstücke gemäß § 143 Abs. 2 BauGB vom Grundbuchamt ein Sanierungsvermerk einzutragen. Darüber hinaus werden alle Vorhaben (auch Veräußerungen) im Sinne des Baugesetzbuchs genehmigungspflichtig (sanierungsrechtliche Genehmigung), siehe dazu §§ 144, 145 BauGB.