Tourismusabgabe
(bis 31.07.14 Fremdenverkehrsabgabe)
Die Stadt Fehmarn erhebt aufgrund der Anerkennung der ehemaligen Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn als Erholungsorte und der Anerkennung der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn als See-Heilbad eine Tourismusabgabe für Zwecke der Tourismuswerbung und zur anteiligen Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, die Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen.
Abgabepflichtig im Sinne der Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie ganz oder teilweise rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der Stadt Fehmarn selbstständig tourismusbezogene entgeltliche Leistungen anbieten.
Der Abgabepflicht unterliegt das Angebot selbstständiger tourismusbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine tourismusbezogene, wenn sie gegenüber jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Tourismus beteiligt ist.
Als unmittelbar am Tourismus beteiligt gelten die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Stadtgebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Fremde) und die Personen, die selbstständig entgeltliche Leistungen gegenüber Fremden erbringen.
Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Tourismuswerbung erwächst.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Tourismusabgabesatzung, welche Ihnen in der Randspalte zum Download bereit steht.