Fischereischeine
Grundsatz:
Fischereirecht ist in Deutschland Ländersache. Wer den Fischfang in Schleswig-Holstein ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen „Lebensfischereischein“, den „Nachweis der Fischereiabgabe Schleswig-Holstein" oder den „Urlauberfischereischein“ (befristete Ausnahmegenehmigung) mit sich führen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist neben dem Fischereischein bei Ausübung des Fischfanges auch ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Der Fischereischein und bei Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr der amtliche Lichtbildausweis sind auf Verlangen vorzeigen.
(§ 26 Landesfischereigesetz vom 01.10.2025)
Fischereiabgabe:
Bis zum 31.12.2025 besteht noch die Möglichkeit die alten Marken in einigen Angelgeschäften auf Fehmarn (Baltic Kölln, Angelhus) zu erwerben.
Auch bei der Entrichtung der Fischereiabgabe über den Onlinedienst ändert sich bis zum 31.12.2025 nichts. Es sind 10 Euro Fischereiabgabe pro Jahr zu entrichten.
Lebensfischereischein:
Die Erteilung eines schleswig-holsteinischen Fischereischeines ist an den ersten Wohnsitz in Schleswig-Holstein gebunden. Die Person muss mindestens 12 Jahre alt sein und eine Fischereischeinprüfung abgelegt haben. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat. Der Fischereischein wird unbefristet ausgestellt und ist gültig, wenn die Fischereiabgabe für das Jahr gezahlt ist.
(LFischG-DVO in Verbindung mit LFischG)
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis
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Gebührenregelung Fischereischein |
Gesamtbetrag von Bürgerin/Bürger zu zahlen |
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01.10.-31.12.2025 |
30 Euro |
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ab dem 01.01.2026 |
30 Euro |
Zuzüglich der Fischereiabgabe pro Jahr:
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Gebührenregelung Fischereiabgabe |
Gesamtbetrag von Bürgerin/Bürger zu zahlen |
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alte Regelung |
10 Euro |
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01.10.-31.12.2025 |
18 Euro |
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Ab dem 01.01.2026 |
28 Euro |
Befristete Ausnahmegenehmigung zum Angeln „Urlauberfischereischein“:
Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine auch in einem automatisierten Verfahren erteilen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen.
(§ 5 Abs. 1 LFischG-DVO 01.06.2018)
Aus der folgenden Aufstellung entnehmen Sie bitte, was Sie für die Beantragung vor Ort mitbringen müssen:
- Personalausweis, Reisepass
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Gebührenregelung Urlauberfischerei-schein |
Gesamtbetrag von Bürgerin/Bürger zu zahlen |
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alte Regelung |
20 Euro , Verlängerung: 10 € |
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01.10.-31.12.2025 |
32 Euro, Verlängerung: 22 € |
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ab dem 01.01.2026 |
50 Euro , Verlängerung: 30 € |
Fischereiabgabe Schleswig-Holstein ohne Fischereischein
Diese Regelung findet Anwendung, wenn Fischfang mit der Handangel in den Küstengewässern des Landes von einem gewerblich unterhaltenen Angelkutter aus ausgeübt wird und kein Fischereischein vorliegt.
Hier muss der gewerbliche Anbieter die Aufsichtsführung durch einen Fischereischeininhaber gewährleisten. Auch Bürger aus anderen Bundesländern, die im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeines sind, müssen ab 01.07.2012 die Fischereiabgabe für Schleswig-Holstein entrichten.
Weitere Informationen:
Seien Sie vorbereitet: Zukünftig sollen Sie auch selber den Onlinedienst für Fischereidokumente nutzen können. Hierfür benötigen Sie ein Servicekonto Plus. Dieses wird über das serviceportal.schleswig-holstein.de eingerichtet. Zur Einrichtung des Servicekonto Plus ist Ihr ePersonalausweis in Verbindung mit einer PIN und der AusweisApp notwendig.
