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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

An- und Abmeldungen

An- und Abmeldungen

Das Bundesmeldegesetz regelt innerhalb Deutschlands die Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (bei Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde persönlich anzumelden. Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die unter 16 jährigen einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Bei der Anmeldung sind für alle zuziehenden Personen folgende Unterlagen mitzubringen:

- Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass
- wenn noch kein Ausweisdokument vorhanden ist (bei Kindern unter 16 Jahren), die Geburts- bzw. Abstammungsurkunde
- Wohnungsgeberbestätigung (Vordruck als Download)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Anmeldung eines minderjährigen Kindes, wenn der Umzug aus einer bisher gemeinsamen Wohnung der Sorgeberechtigten erfolgt oder die Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt. (Vordruck als Download)

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug.

Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei

• Einzug in eine Wohnung,
• Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
• Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
• Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Der Wohnungsgeber hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person innerhalb von 2 Wochen schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Mit dieser Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so fristgerecht ummelden.

Ebenfalls neu seit November 2015 ist die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten.

Getrenntlebende Sorgeberechtigte müssen künftig bei bestimmten Meldevorgängen für die gemeinsamen Kinder vorab ihr Einvernehmen bekunden.

Immer dann, wenn Kinder und Sorgeberechtigte künftig nicht mehr für eine gemeinsame Wohnung gemeldet sind oder wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten verlegt werden soll, ist das Einverständnis des nicht-mitziehenden Sorgeberechtigten vorab nachzuweisen.

Um Ihnen unnötige Wege zu ersparen, möchten wir Sie bitten, unser entsprechendes Formular vor Ihrem Besuch der Meldebehörde gemeinsam mit dem anderen Sorgeberechtigten auszufüllen, zu unterschreiben und mitzubringen.

Sollte Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind besitzen, bringen Sie bitte den entsprechenden Nachweis (z. B. den Beschluss des Familiengerichts) mit.

Die An- bzw. Abmeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei!

Gerne ändern die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros bei Umzug auch Ihren, vom Kreis Ostholstein, ausgestellten Fahrzeugschein. Die Gebühr hierfür beträgt EUR 10,80.

Formulare zum ausdrucken s. Randbox!

Kontakt

Frau Tanja Hinz
Fachbereich Ordnung und Soziales
Bürgerbüro
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-643
Fax:  (04371) 506- 650
t.hinz@stadtfehmarn.de
Zimmer:  1
Kontaktformular
Frau Lena Kreß
Fachbereich Ordnung und Soziales
Bürgerbüro
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
D - 23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-641
l.kress@stadtfehmarn.de
Zimmer:  2
Kontaktformular
Frau Stina Langhoff
Fachbereich Ordnung und Soziales
Bürgerbüro
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
D - 23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-646
s.langhoff@stadtfehmarn.de
Fax:  (04371) 506-650
Zimmer:  3
Kontaktformular
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