Hilfsnavigation

Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Melderegisterauskunft

Melderegisterauskunft, einfache (§ 44 Bundesmeldegesetz)

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage (nicht telefonisch! - Antrag  s. Randbox!) gibt das Bürgerbüro über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskunft:

1) Vor- und Familienname
2) Anschrift
3) Doktorgrad

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.
Daher sollten grundsätzlich alle bekannten Daten der gesuchten Person (auch z.B. frühere Namen oder Anschriften) angegeben werden.

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft muss ab 01.11.2015 angegeben werden, ob die Daten für einen gewerblichen Zweck benötigt werden. Die Angabe des Zwecks muss hinreichend bestimmt sein. Globalangaben wie zum Beispiel „zur Wahrnehmung von Geschäftsinteressen“ oder „zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses“ sind nicht zulässig.
Zur Konkretisierung der zweckentsprechenden Verwendung durch die anfragende Person oder Stelle ist die Angabe eines Geschäftszeichens oder einer sonstigen Vorgangsbezeichnung zwingend erforderlich.

Folgende Angaben können, auch in Kombination, zur Benennung des Zweckes verwendet werden:
– Adressabgleich
– Adressermittlung und -weitergabe an (eine) im Freitextfeld bestimmte Person(en) oder Stelle(n),
– Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte,
– Aktualisierung eigener Bestandsdaten,
– Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung,
– Forderungsmanagement,
– Bonitätsrisikoprüfungen,
– Werbung,
– Adresshandel,
– Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung.

Eine Weitergabe der durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn der Empfänger im Freitextfeld angegeben ist.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nicht mehr zulässig.

Gebühren:
12,00 € für jede gesuchte Person, 13,00 Euro für gewerbliche Zwecke
16,00 € bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (Archiv)
Die Gebühr ist bei der Beantragung bar oder per girocard (EC) zu zahlen. Bei der schriftlichen Beantragung fügen Sie bitte einen Verrechnungsscheck bei oder überweisen die Gebühr vorab auf das Konto der Stadtkasse Fehmarn, Kassenzeichen 12201.43110000- Name der Person-.

Melderegisterauskunft, erweiterte (§ 45 Bundesmeldegesetz)

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1. frühere Namen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Es handelt sich hier um besonders schutzwürdige Daten. Daher sind dem Antrag geeignete Unterlagen beizufügen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse belegen (zum Beispiel ein gerichtlicher Vollstreckungstitel)
Über die Erteilung einer erweiterten Auskunft wird die betroffene Person von der Meldestelle unterrichtet. Dies gilt nicht beim Vorliegen eines rechtlichen Interesses.

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden

Gebühren:
14,00 Euro für jede gesuchte Person.
Bei der schriftlichen Beantragung fügen Sie bitte einen Verrechnungsscheck bei oder überweisen die Gebühr vorab auf das Konto der Stadtkasse Fehmarn, Kassenzeichen 12201.43110000- Name der Person-.

Kontakt

Frau Tanja Hinz
Fachbereich Ordnung und Soziales
Bürgerbüro
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-643
Fax:  (04371) 506- 650
t.hinz@stadtfehmarn.de
Zimmer:  1
Kontaktformular
Frau Lena Kreß
Fachbereich Ordnung und Soziales
Bürgerbüro
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
D - 23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-641
l.kress@stadtfehmarn.de
Zimmer:  2
Kontaktformular
Frau Stina Langhoff
Fachbereich Ordnung und Soziales
Bürgerbüro
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
D - 23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-646
s.langhoff@stadtfehmarn.de
Fax:  (04371) 506-650
Zimmer:  3
Kontaktformular
Seite zurücknach obenSeite drucken