Fischereischeine
Grundsatz:
Fischereirecht ist in Deutschland Ländersache. Wer den Fischfang in Schleswig-Holstein ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen „Lebensfischereischein“, den „Nachweis der Fischereiabgabe Schleswig-Holstein" oder den „Urlauberfischereischein“ (befristete Ausnahmegenehmigung) mit sich führen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist neben dem Fischereischein bei Ausübung des Fischfanges auch ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Der Fischereischein und bei Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr der amtliche Lichtbildausweis sind auf Verlangen vorzeigen.
(§ 26 Landesfischereigesetz vom 01.10.2025)
Fischereiabgabe:
Zwei Möglichkeiten zum Erwerb der Fischereiabgabe oder eines Fischereischeines
1. Nutzung des Online Dienstes über das Landesportal (Service Konto Plus mit eID)
2. persönlich in der Behörde
Die alten Papier-Fischereischeine können ab sofort bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde digitalisiert und in den o. g. digitalen Nachweis und die Karte umgetauscht werden. Am 31.12.2030 läuft die Gültigkeit der alten Dokumente ab. Zwar ist auch danach noch ein Umtausch möglich; angeln dürfen Sie aber längstens bis zum Ende des Jahres 2030 mit dem alten Dokument.
Hier geht es zum Onlinedienst:
Entrichtung der Fischereiabgabe
Lebensfischereischein:
Die Erteilung eines schleswig-holsteinischen Fischereischeines ist an den ersten Wohnsitz in Schleswig-Holstein gebunden. Die Person muss mindestens 12 Jahre alt sein und eine Fischereischeinprüfung abgelegt haben. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat. Der Fischereischein wird unbefristet ausgestellt und ist gültig, wenn die Fischereiabgabe für das Jahr gezahlt ist.
(LFischG-DVO in Verbindung mit LFischG)
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis
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Gebührenregelung Fischereischein |
Gesamtbetrag von Bürgerin/Bürger zu zahlen |
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ab dem 01.01.2026 |
30 Euro |
Fischereiabgabe pro Kalenderjahr:
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Gebührenregelung Fischereiabgabe |
Gesamtbetrag von Bürgerin/Bürger zu zahlen |
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Ab dem 01.01.2026 |
20 Euro |
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einmalige Verwaltungsgebühr |
8 Euro |
Fischereiabgabe Schleswig-Holstein ohne Fischereischein
Diese Regelung findet Anwendung, wenn Fischfang mit der Handangel in den Küstengewässern des Landes von einem gewerblich unterhaltenen Angelkutter aus ausgeübt wird und kein Fischereischein vorliegt.
Hier muss der gewerbliche Anbieter die Aufsichtsführung durch einen Fischereischeininhaber gewährleisten. Auch Bürger aus anderen Bundesländern, die im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeines sind, müssen ab 01.07.2012 die Fischereiabgabe für Schleswig-Holstein entrichten.
Befristete Ausnahmegenehmigung zum Angeln „Urlauberfischereischein“:
Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine auch in einem automatisierten Verfahren erteilen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen.
(§ 5 Abs. 1 LFischG-DVO 01.06.2018)
Aus der folgenden Aufstellung entnehmen Sie bitte, was Sie für die Beantragung vor Ort mitbringen müssen:
- Personalausweis, Reisepass
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Gebührenregelung Urlauberfischerei-schein |
Gesamtbetrag von Bürgerin/Bürger zu zahlen |
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ab dem 01.01.2026 |
50 Euro, Verlängerung: 30 Euro |
Weitere Informationen:
Bürgerinnen und Bürger können eigenständig über die Onlinedienste Fischereischeine und Urlauberfischereischeine beantragen und die Fischereiabgabe für Schleswig-Holstein entrichten. Die Nutzung der Onlinedienste setzt ein sog. Servicekonto-Plus und die Zahlung via Kreditkarte voraus. Dieses wird über das serviceportal.schleswig-holstein.de eingerichtet.
Informationen zur Anlage eines Servicekontos sind hier: Wie lege ich mir ein Servicekonto an? - Hilfe Serviceportal Gemeinsam Online verfügbar, Informationen zum Upgrade des Servicekontos auf ein Servicekonto-Plus finden Sie hier: Kann ich mein Servicekonto auf ein Servicekonto Plus upgraden? - Hilfe Serviceportal Gemeinsam Online.
Frau Marion Linnemann
Fachbereich Ordnung und Soziales
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn
