Beglaubigungen
Beglaubigung von Schriftstücken:
Die amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original erfolgt für nahezu alle Schriftstücke, die von einer Behörde ausgestellt wurden.
Personenstandsurkunden (also z. B. die Geburtsurkunde) können jedoch nur von dem Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat (also z. B. die Geburtsurkunde ausgestellt hat) bestätigt werden. Mit den Anschriften der Standesämter der Bundesrepublik und auch der ehemaligen DDR helfen Ihnen gern die Standesamtssachbearbeiter weiter.
Nach § 91 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus darf nur beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Mitgebracht werden muss zum Vergleich das Original.
Eine Beglaubigung kostet EUR 4,00.
Beglaubigungen von Unterschriften:
In verschiedenen Fällen wird die Beglaubigung Ihrer Unterschrift benötigt. Insbesondere wird dies bei Erbschaftsangelegenheiten, Bankangelegenheiten oder sämtlichen anderen Vollmachten verlangt. Bitte erkundigen Sie sich zuvor, ob eine amtliche Beglaubigung ausreicht oder die notarielle Beglaubigung notwendig ist. Insbesondere in Testamentsangelegenheiten wird oft eine notarielle Beglaubigung verlangt.
Nach § 92 LVwG sind durch Verordnung bestimmte Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine Unterschrift ist nur zu beglaubigen, wenn sie in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Die Gebühr hierfür beträgt ebenfalls EUR 4,00.