Fundsachen
Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer / die Besitzerin verloren hat. Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig aufgegeben wurde. Diese gelten als "herrenlos". Als nicht verloren gelten auch Sachen, bei denen der Ort des Verlustes bekannt ist und die deshalb wieder erlangt werden können; gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu.
Einmal jährlich werden die Fundsachen versteigert, die nicht vom Eigentümer / von der Eigentümerin abgeholt und bei denen kein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Termine für Versteigerungen werden in den lokalen Medien (Fehmarnsches Tageblatt, Lübecker Nachrichten) öffentlich bekanntgegeben.
Pflichten des Finders
Dem Finder obliegen folgende Pflichten. Er muss den Fund unverzüglich dem Verlierer oder der Ordnungsbehörde anzeigen. Er muss die gefundene Sache verwahren oder sie der Ordnungsbehörde abliefern, falls diese es verlangt. Der Finder muss die Anzeige über den Fund dann an die Ordnungsbehörde richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 10 EUR wert ist.
Sonderregelung bei Behörden- und Verkehrsfunden
Die Anzeigepflicht an die Ordnungsbehörde entfällt, wenn eine Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gefunden wird. Stattdessen ist der Finder verpflichtet, die Sache unverzüglich an die Behörde oder Verkehrsanstalt, oder einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Rechte des Finders
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
An wen kann ich mich wenden?
Das Fundbüro der Stadt Fehmarn erreichen Sie zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude in der Bahnhofstraße 5.