Handwerkerausweise
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs.1 Nr. 3 und 4a
Die Ausnahmegenehmigung kann von Personen, die nachweislich als Handwerker eingetragen sind oder einer ähnlich definierten Erwerbsgruppe (siehe Merkblatt) angehören, sperrige Materialien transportieren und deswegen zwingend ihr Fahrzeug am Einsatzort benötigen, für die Dauer eines Jahres beantragt werden.
Berechtigungsumfang
Unentgeltlich und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf öffentlichen, bewirtschafteten Parkflächen
- auf öffentlichen Flächen mit Parkscheibenpflicht
Bei zumutbarer Belastung für den fließenden Verkehr
- im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286)
- im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (VZ 290.1)
- in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325)
Beantragung
Die Beantragung kann per Mail oder vor Ort erledigt werden.
Hierfür werden benötigt:
- Komplette Firmendaten mit Ansprechpartner
- Handwerkskarte oder
- Handelsregisterauszug oder
- Bescheinigung der IHK über Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder
- Gewerbeschein
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Bildnachweis, wenn es kein Transportfahrzeug ist
- Bestätigung des Arbeitgebers, falls Privatwagen dienstlich genutzt werden (Nr. 2)
Gebühren:
- Bearbeitungsgebühr 15,00 €
- 1. Fahrzeug 40,00 €
- weitere Fahrzeuge je 20,00 €
- Anhänger je 10,20 €